Vorteile des Schlichtungsverfahrens

  • Für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel kostenlos
  • Für Unternehmen kostengünstig – bestimmte Verbände und Zusammenschlüsse wie der Bundesverband Direktvertrieb oder Trusted Shops übernehmen für ihre Mitglieder ganz oder teilweise die Verfahrenskosten - erkundigen Sie sich als Unternehmen dort nach den genaueren Bedingungen
  • Kompetent - Schlichtungsvorschläge mit ausführlicher, neutraler rechtlicher Bewertung, die den hohen qualitativen Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) gerecht werden
  • Schnelle Abwicklung - in der Regel liegt innerhalb von zwei Monaten ein Schlichtungsvorschlag auf dem Tisch
  • Unkompliziert - per Mail, Brief, Fax, online
  • Grundsätzlich fristhemmende Funktion bei drohender Verjährung
  • Flexibler als ein Gerichtsverfahren 

Besondere Themen

Informationen zu Verträgen gemäß Wohn– und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) finden Sie in einer von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. (BAGSO) in Zusammenarbeit mit der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) erstellten Broschüre unter diesem Link

Besondere Informationen für Unternehmen

Als Universalschlichtungsstelle des Bundes sind wir keine Verbraucherschutzeinrichtung, sondern eine unparteiische Streitmittlerin. Selbstverständlich stehen wir absolut neutral zwischen der Verbraucher- und Unternehmerseite, genau so, wie das Gesetz es vorsieht. Dass Verbraucherinnen und Verbrauchern nur ganz ausnahmsweise im Falle von Missbrauch Kosten entstehen können, war eine gesetzgeberische Entscheidung, um einen niederschwelligen Zugang zu dieser alternativen Art der Streitbeilegung zu schaffen. Trotz der (geringen) Kosten, die grundsätzlich vom Unternehmen zu tragen sind, bietet das Schlichtungsverfahren auch für Sie als Unternehmen greifbare Vorteile. Diese sieben Gründe sprechen für eine Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren.

Vorteile des Streitbeilegungsverfahrens:

  • Kostenpunkt: Das Schlichtungsverfahren ist vergleichsweise günstig und die Kosten sind im Voraus kalkulierbar; sie richten sich nach § 6 der Universalschlichtungsstellenverordnung.
  • Zeit ist Geld: Die Schlichtung spart Zeit im Vergleich zum Aufwand eines Kundenbeschwerdemanagements oder gar eines Gerichtsverfahrens.
  • Vertraulichkeit: Das Verfahren ist nicht öffentlich.
  • Die Streitmittlerinnen: neutral und unabhängig, fachkundig und erfahren mit der Befähigung zum Richteramt - ein Vorteil nicht nur für Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung.
  • Individuelle Lösung: Beim Schlichtungsvorschlag können nicht nur die juristischen Aspekte, sondern auch sonstige Umstände berücksichtigt werden.
  • Aushängeschild und Element der Kundenbindung: Die Teilnahme an Schlichtungsverfahren hat eine positive Außenwirkung, die Kundenbeziehung wird nachhaltig gestärkt.

In welchen Fällen werden wir aktiv?

Das Streitbeilegungsverfahren steht Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union (sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland zur Verfügung. Es muss sich grundsätzlich um eine Streitigkeit aus einem Vertrag handeln. Sie können ein solches Schlichtungsverfahren recht einfach vorbereiten: Damit wir Ihren Antrag bearbeiten können, ist eine möglichst präzise und kompakte Angabe des Sachverhalts, das konkrete Ziel des Antrags (Beispiel: Reparatur oder Ersatz bei einem mit Mängeln behafteten Kauf; Erstattung eines Kaufpreises etc.), sowie eine Referenznummer (Kundennummer / Buchungsnummer / Kaufvertrag etc.) unerlässlich. Um an alles zu denken, empfehlen wir die Nutzung unseres Formulars.

Diese Angaben werden an das Unternehmen weitergeleitet, das dann entsprechend seinerseits Stellung bezieht.

Wir sind unparteiisch, bieten keiner der Parteien eine Rechtsberatung wie eine Anwaltskanzlei an, sondern analysieren neutral die Rechtslage. Wir stellen unsere juristische Kompetenz durch unsere Schlichtungsvorschläge gleichermaßen beiden Parteien zur Verfügung! 

Checkliste für Ihren Antrag:

  • Geht es um eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag, d.h. haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucherin/Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen (Verbraucher/in sind Sie dann, wenn Sie einen Vertrag zu Zwecken abgeschlossen haben, der -überwiegend- weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, siehe § 13 BGB)?
  • Handelt es sich um ein Unternehmen aus Deutschland bzw. hat es eine Niederlassung in Deutschland?
  • Haben Sie den streitigen Anspruch bereits erfolglos gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht (z.B. durch eine einfache Beschwerde per E-Mail)?
  • Liegt der Streitwert zwischen 10 Euro und 50.000 Euro?
  • Für viele Streitfälle gibt es eine spezifische Schlichtungsstelle. Sie können selber nachschauen, ob es für Ihren Fall eine solche Stelle gibt. In der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen können Sie nachschauen, ob es für Ihren Fall eine solche Stelle gibt. Und wenn Sie nicht sicher sind, dann ist das kein Problem – wir helfen Ihnen gerne weiter. Denn das Gesetz sieht vor, dass wir auch diese Lotsenfunktion haben, die wir gerne ausüben!

Hier gelangen Sie zum Onlineantrag, alternativ können Sie das Antragsformular herunterladen.

Verfahrens- und Kostenregelung

Es gilt die Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Universalschlichtungsstellenverordnung) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2019, die insbesondere auch eine eigene Kostenregelung enthält. Ergänzend und soweit sie der vorstehenden Verordnung sowie dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung nicht entgegensteht, wird die Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. vom 1. April 2016 angewendet.

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes erhebt für die Durchführung des Verfahrens vom Unternehmen, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streitwert orientiert (§ 6 UnivSchlichtV). 

Der Verbraucherin oder dem Verbraucher entstehen in der Regel keine Kosten. (Die Ausnahme stellt die missbräuchliche Antragstellung dar. In diesem Fall würde die Gebühr 30 Euro betragen.)